investorenvisaE-2 VISUM (INVESTORENVISUM)

Wer längerfristig in den USA leben möchte, für den bietet sich ein Visum der Kategorie E an; E-Visa sind unbegrenzt verlängerbar und unterscheiden sich darin von anderen Visumsarten. Solange der Antragsteller die Voraussetzungen eines E-Visums erfüllt, kann er sich praktisch dauerhaft in den USA aufhalten.

Investment erforderlich

Das E-2 Investorenvisum kommt in Frage für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in ein US-Unternehmen investieren möchten. Ob dabei in ein schon seit längerer Zeit bestehendes Unternehmen investiert, ein solches gekauft oder ob ein neues Unternehmen gegründet wird: für all diese Fälle können sich der Investor oder andere Personen für ein E-2 Visum qualifizieren.

EU Mitglieder & die Schweiz  sind antragsberechtigt

Sowohl das E-1 als auch das E-2 Visum stehen für Angehörige derjenigen Staaten zur Verfügung, die mit den USA bilaterale Handelsabkommen abgeschlossen haben. Aufgrund des zwischen den USA und Deutschland geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags sind deutsche Staatsbürger grundsätzlich berechtigt, ein Visum der Kategorie E zu beantragen.

Anforderungen an das US-Unternehmen

Unabdingbare Voraussetzung ist, dass das US-Zielunternehmen zu mindestens 50% im Eigentum deutscher Staatsangehöriger steht. Sollen an der Unternehmung also beispielsweise auch US-Amerikaner beteiligt werden, ist bei der Gründung der Gesellschaft auf die deutsche Mindestbeteiligung von 50% besonders zu achten. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn Deutsche, die bereits eine Daueraufenthaltsgenehmigung für die USA besitzen („Greencard“), beteiligt sind oder beteiligt werden sollen. Sie gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht als deutsche Staatsbürger!

Anforderungen an den Antragsteller

Der Antragsteller muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und entweder der Mehrheitseigner sein oder im US-Unternehmen eine Schlüsselposition einnehmen. Neben dem Eigentümer qualifizieren sich für ein E-2 Visum letztlich nur Personen, denen geschäftsführergleiche Befugnisse zukommen oder Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen, die so auf dem US-Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und auch nicht in relativ kurzer Anlernphase erworben werden können.

Als Geschäftsführer muss der Mitarbeiter frei agieren können und maßgeblichen Einfluss auf die Politik des Unternehmens haben, als Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen ist es von Vorteil, wenn auch nicht unabdingbar, dass er Erfahrung auf dem Gebiet, in dem er im US-Unternehmen eingesetzt werden soll, vorweisen kann und auch entsprechend seiner besonderen Qualifikationen entlohnt wird.

Geschäftsidee

Nicht jede Geschäftsidee qualifiziert den Investor oder andere Personen für ein E-2 Visum. Für den Kauf eines Grundstückes in der Hoffnung, es in Zukunft evtl. gewinnbringend verkaufen zu können, wird beispielsweise kein E-Visum erteilt; vielmehr sollten Güter produziert oder Dienstleistungen angeboten werden. Vonnöten ist, dass der Erfolg des Unternehmens die tägliche Anwesenheit des Antragsstellers vor Ort unabdingbar macht.

Die Investition im Einzelnen

Was viele Antragsteller häufig überrascht: Die USA verlangen grundsätzlich, dass bereits vor Erhalt des Visums investiert wurde; bei Antragstellung ist dies mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Ein E-Visum wird also nicht erteilt, damit der Antragsteller in die USA reisen kann, um Investitionen vorzunehmen, sondern es wird erteilt, damit der Antragsteller das Unternehmen, in das er schon im Sinne der Vorschriften investiert hat, aufbauen und/oder leiten kann. Wer sich scheut, bereits vor Erteilung eines E-2 Visums höhere Summen zu investieren, kann die Gelder im Einzelfall auch auf einem Treuhandkonto „parken“ und ihre Auszahlung bzw. die entsprechenden Verträge unter die (alleinige) Bedingung stellen, dass das Visum erteilt wird. Selbstverständlich kümmern wir uns um eine möglichst effiziente rechtliche Abwicklung, die sowohl das Konsulat zufriedenstellt als auch in Ihrem Sinne ist.

Im Übrigen ist den einschlägigen Vorschriften nicht zu entnehmen, was konkret als Investition anzusehen ist. Während die Miete von Büroräumlichkeiten und/oder Grundstücken in der Regel nur dann als Investition zählt, wenn und soweit sie im Voraus bezahlt worden ist, stellen der Kauf (oder der Import) von Betriebsmitteln, von Maschinen und/oder Gütern in der Regel ohne weiteres Investitionen dar.

Auch zur Höhe der Investition gibt es keine genauen Vorgaben. Sichergestellt sein muss jedoch, dass mit der Investition das Unternehmen in allernächster Zukunft Gewinn abwirft. Die Höhe des Investments kann dabei häufig im Wege eines Fremdvergleichs bestimmt werden, indem die Summe ermittelt wird, die benötigt würde, um ein vergleichbares Unternehmen zu kaufen. Die Investition sollte jedenfalls soviel Gewinn abwerfen, dass sich damit nicht nur der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie bestreiten lässt, sondern auch weitere US-Arbeitnehmer beschäftigt werden können.

 

Rückkehrabsichten

Der Antragsteller darf keinen Zweifel daran lassen, dass er die USA verlassen wird, wenn die Voraussetzungen für seinen Visums-Status nicht mehr vorliegen, beispielsweise das Unternehmen fehlschlägt oder der Arbeitsvertrag mit dem qualifizierenden Unternehmen gekündigt wird. Das Konsulat ist gehalten, sich mit der unzweideutigen Absichtserklärung des Antragsstellers zu begnügen. Hat es jedoch berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Absichtserklärung, kann es verlangen, dass hinreichende Bindungen zum Heimatland in geeigneter Weise nachgewiesen werden.

Familienangehörige

Mit dem Hauptantragsteller, der sich für ein E-2 Visum qualifiziert, können auch sein Ehegatte und seine unverheirateten Kinder unter 21 Jahren mit in die USA, ohne weitere Bedingungen erfüllen zu müssen. Diverse Formulare müssen allerdings auch sie ausfüllen.

Den Kindern ist es erlaubt, eine Schule zu besuchen, der Ehegatte darf eine Arbeit in den USA annehmen. Ob letzterer zusätzlich zu seinem Visum noch eine Arbeitserlaubnis benötigt, ist zwischen der Einwanderungsbehörde USCIS und der Social Security Administration umstritten. Sicherheitshalber sollte eine solche vor der Arbeitsaufnahme beantragt werden.